Geschäftsbedingungen für Floh- und Trödelmärkte der
Firma Alexander Haas, Mailbacher Str. 18, 35463 Fernwald
- Zugelassen sind folgende Personengruppen:
- private Anbieter von gebrauchten Artikeln jeglicher Art (hauptsächlich Hausrat, ausgenommen KFZ-Fahrzeuge)
- gewerbliche Anbieter von gebrauchten Artikeln jeglicher Art mit angemeldetem Gewerbe (Reisegewerbekarte)
- Neuwarenhändler mit Artikeln jeglicher Art mit angemeldetem Gewerbe - Die Standgebühren betragen:
- Trödel samstags: bis 4m pauschal 30,- € jeder weitere Meter 6,-€
- sonn- und feiertags: bis 4m pauschal 30,- € jeder weitere Meter 6,-€
- Der einzelne Meter kostet auf allen Plätzen 10,-€ ohne Auto !
- Neuware samstags: bis 4m pauschal 45,-€ jeder weitere Meter 8,-€
- sonn- und feiertags: bis 4m pauschal 45,-€ jeder weitere Meter 10,- €
- Der einzelne Meter kostet auf allen Plätzen 10,-€ ohne Auto !
- Die Mindestgröße eines Verkaufsstandes beträgt 2 m
- Die Standgebühren sind beim Auffahren auf das Marktgelände in bar zu entrichten.
- Für Verkaufsstände wie Imbiss, Lebensmittelanbieter, Rappos oder Spezialisten wird jeweils ein Sonderpreis vereinbart - (Von den Besuchern wird zur Zeit samstags ein Euro Eintritt genommen.) Zur Zeit nicht.
- Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Die Plätze werden am Veranstaltungstag der Reihe nach vergeben. Den Anordnungen des Platzmeisters ist Folge zu leisten, dieser übt das Hausrecht aus.
- Die gewerblichen Marktbeschicker haben am Verkaufsstand ihren Vor- und Nachnamen sowie den Wohnort deutlich sichtbar anzubringen.
- Inhaber von Verkaufsgeschäften, die Lebensmittel feilbieten, müssen die Vorschriften der Lebensmittelgesetze.
- Die Bestimmungen der Verordnung über Preisangaben, die Bestimmungen über gesetzliche Handelsklasse sowie das Gesetz über das Eichwesen sind einzuhalten. Sonstige hier nicht genannte Vorschriften die zur Geltung kommen sind zu beachten.
- Der Aufbau beginnt bei der Platzvergabe oder ab 8.00 Uhr, die Verkaufszeiten gelten sonntags von 8.00 - 14.00 Uhr. (Eine Änderung der Zeiten durch Vorgaben der Ordnungsbehörden ist dem Veranstalter vorbehalten.)
- Die Veranstaltung darf vor 14 Uhr verlassen werden. Nach Marktende ist das Geschäft unverzüglich abzubauen.
- Das Befahren des Geländes ist erst am Morgen des jeweiligen Veranstaltungstages gestattet. Eine Anreise am Vortag kann zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch durch den jeweiligen Eigentümer führen.
- Es ist ausdrücklich verboten, das Gelände während der Veranstaltung zu befahren (Einladen von Gegenständen). Hunde sind an der Leine zu führen, über Ausnahmen entscheidet der Veranstalter.
- Die Standtiefe darf 3 m nicht überschreiten. Das Abstellen eines Fahrzeuges hinter dem Verkaufsstand ist erst ab einer Standfläche von 4 lfm erlaubt, sofern Platz vorhanden ist.
- Zur Vermeidung von Abfällen ist jeder Standbetreiber dazu verpflichtet, seinen Müll mitzunehmen. Die Müllbehälter auf den Plätzen sind Eigentum der ansässigen Geschäfte, eine Nutzung dieser ist strikt verboten. Wir behalten uns vor, eine Kaution in Höhe von 10,- € zu erheben, die am Marktende erstattet wird.
- Es dürfen keine Plagiate, rechtsradikale oder andere verbotene Artikel angeboten werden. Lebensmittel und Imbissbetriebe bedürfen der Zusage durch den Veranstalter. Dem Veranstalter obliegt es auch andere Artikel oder Warengruppen auszuschließen.
- Es darf keine Werbung für Parteien, Religionsgemeinschaften, Fremdfirmen oder andere Veranstaltungen betrieben werden.
- In Durchgängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden, ein Rettungsweg von 3,50 m für Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge muss frei bleiben.
- Das Einschlagen von Ankern, Einbohren von Dübeln und Verschraubungen von Ständen ist verboten.
- Musikalische Darbietungen an den einzelnen Ständen sowie die Verwendung von Generatoren zur Stromerzeugung sind nicht erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet der Veranstalter.
- Schäden, die durch einen Teilnehmer auf dem Marktgelände verursacht werden, sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Gewerbliche Teilnehmer haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung gegen Drittschäden abzusichern.
- Fällt ein Markt infolge höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung aus, können keine Schadensersatzforderungen gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.
- Bei Verstößen gegen diese Geschäftsbedingungen behält sich der Veranstalter Schadensersatzforderungen in Höhe von je € 1000,-- vor. Bei Verstößen gegen Absatz Nr. 12 in Höhe von €5000,--.
- Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gießen.
Stand: 15.11.2024